W-V LAW FIRM LLP

AGB

In der seit 01.01.2022 gültigen Fassung Die alten AGB in der vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung finden Sie hier.
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend „der Auftraggeber“) und der W-V Law Firm LLP (nachfolgend „W-V“), sowie deren Tochter- und Schwestergesellschaften W&V Co. LTD und W & V PTE LTD.
  2. Auftraggeber kann jede natürliche oder juristische Person sein. Der Auftraggeber handelt als Kaufmann. Ist eine natürliche Person Auftraggeber, dient die Geschäftsbeziehung dem gegenwärtigen oder zukünftigen unternehmerischen Handeln des Auftraggebers.
  3. Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers, gleich mit welchem Inhalt, gelten nur dann, wenn W-V ihre Einbeziehung schriftlich bestätigt hat.
  1. W-V erbringt für den Auftraggeber Leistungen aufgrund eines oder mehrerer gesondert vom Auftraggeber zu erteilenden Auftrages oder Aufträge (nachfolgend „der Auftrag“). W-V schuldet die sachgerechte Ausführung des Auftrages, nicht aber die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.
  2. Ein Vertrag zwischen W-V und dem Auftraggeber kommt erst zustande, nachdem W-V dem Auftraggeber die Annahme des Auftrages schriftlich und/oder in Textform bestätigt hat.
  3. W-V ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Dritte, insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Finanzberater usw. hinzuzuziehen. Die Beauftragung der Dritten, entweder durch W-V selbst oder durch W-V als Vertreter des Auftraggebers bedarf keiner vorhergehenden Zustimmung des Auftraggebers, sofern nicht erforderlich.
  4. W-V stellt klar, dass W-V zu Leistungen, auch Vorleistungen, nicht verpflichtet ist, wenn sich der Auftraggeber mit der Zahlung von fälligen Forderungen von W-V in Verzug befindet.
  5. Für einzelne Leistungen von W-V gelten, soweit sie Teil des Auftrages sind, die in den Anlagen aufgeführten Regelungen:

Annex 1

Der Auftraggeber wird W-V – ggfs. auf deren Anforderung – alle im Auftrag vereinbarten und/oder von W-V geforderten Informationen wie z.B. Daten, Unterlagen usw. (nachfolgend „die Informationen“) zur Verfügung stellen.

  1. Die Parteien sind darüber einig, ihre Kommunikation – insbesondere ihre Korrespondenz – auf elektronischem Weg – vorrangig durch eMail – durchzuführen. Die Parteien werden sich dazu bei Beginn des Auftrages eMail-Adressen mitteilen, die für die Zwecke und die Dauer des Auftrages verbindlich sind. Adressänderungen, insbesondere auch Änderungen der eMail-Adresse und einer Telefonnummer, sind unverzüglich nach Änderung mitzuteilen.
  2. Wenn der Auftraggeber eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er ein, dass W-V ihm ohne Einschränkung per E-Mail ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) auftragsbezogene Informationen zusendet. Es sei denn der Auftraggeber widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt. Der Widerruf des Einverständnisses hat schriftlich zu erfolgen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass E-Mails Viren enthalten können, dass andere Internet-Teilnehmer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen können und dass nicht sichergestellt ist, dass die E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist. Der Auftraggeber wird hiermit auf die Möglichkeit hingewiesen, die vorgenannten Risiken zumindest teilweise durch eine verschlüsselte E-Mail- Kommunikation auszuschließen.
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, W-V zu unterstützen und weiterhin gegenüber W-V verpflichtet, alle ihm möglichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu schaffen. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, W-V die Informationen zur Verfügung zu stellen, die W-V von ihm anfordert.
  2. Der Auftraggeber sichert zu und steht dafür ein, dass er über die W-V für die Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Informationen uneingeschränkt verfügen darf und die Verwendung der Informationen für die Zwecke des Auftrages durch W-V keine Rechte Dritter verletzt. Im Fall der Rechtsverletzung stellt der Auftraggeber W-V von Ansprüchen Dritter frei.
  1. Fordert der Auftraggeber eine Änderung des Auftrages oder ergibt sich aus der Durchführung des Auftrages die Notwendigkeit, den Auftrag zu verändern, gleich ob durch Änderung des Inhalts des Auftrages, Erweiterung oder Verringerung des Auftragsvolumens („die Auftragsänderung“) und/oder aufgrund Höherer Gewalt (vgl. dazu XIV. nachfolgend), wird W-V dem Änderungsverlangen oder der Notwendigkeit der Änderung des Auftrages Rechnung tragen.
  2. Die Berücksichtigung der Auftragsänderung durch W-V erfolgt mit der Maßgabe, dass dies im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten und im Hinblick auf den Aufwand und die Zeitplanung für W-V zumutbar ist.
  3. Stellt W-V bei der Ausführung des Auftrages fest, dass eine Auftragsänderung notwendig ist, wird W-V den Auftraggeber informieren und sich mit ihm im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise abstimmen. Bis zur Einigung über die Vorgehensweise ruht die Ausführung des Auftrages, es sei denn das Ruhen ist aufgrund der Natur des Auftrages und den Maßnahmen zu dessen Durchführung ausgeschlossen.
  4. W-V ist im Fall von Abs. 3 berechtigt, Auftragsänderungen selbstständig vorzunehmen oder von Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn
    (a) W-V nach den Umständen annehmen kann, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die von W-V vorgenommene Auftragsänderung billigen würde und/oder
    (b) die weitere Durchführung des Auftrages zu Rechtsverletzungen führt, gleich, ob beim Auftraggeber oder bei Dritten.
  5. Führt die Auftragsänderung eine Veränderung des Aufwandes von W-V für die Durchführung des Auftrages, insbesondere bezüglich des Aufwandes der Mitarbeiter und/oder des Zeitplanes sowie der Vergütung, werden die Parteien eine Anpassung des Auftrages vereinbaren.
  6. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande oder ist der Abschluss einer Vereinbarung aus Zeit/Termingründen nicht möglich, führt W-V den geänderten Auftrag unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers im ursprünglichen Umfang fort.
  1. Der vom Auftraggeber an W-V erteilte Auftrag in mit der Auftragserteilung und endet mit seiner vollständigen Erfüllung durch beide Parteien oder nach Ablauf der vereinbarten Dauer.
  2. Der Auftrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
  3. Parteien können den Auftrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn den Parteien eine Durchführung des Auftrages und ein Abwarten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gemäß Abs. 2 nicht zumutbar sind.
  4. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für W-V in der Regel, aber nicht abschließend dann vor, wenn
    a) sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet, oder
    b) ein der Schuldenregulierung dienendes Verfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird oder eröffnet ist; oder
    c) der Auftraggeber gegen geltendes Recht verstößt und/oder unmittelbar oder mittelbar ungesetzliche Handlungen begeht, begünstigt oder unterstützt; oder
    d) der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem Auftrag nicht erfüllt und diese nach Mahnung von W-V nicht einstellt oder im Fall des Unterlassens nicht nachholt.
  5. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für den Auftraggeber in der Regel, aber nicht abschließend, dann vor, wenn W-V die von ihr im Auftrag übernommenen Leistungspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt und die ordnungsgemäße und/oder vollständige Leistung auch nach Mahnung und Fristsetzung nicht erbringt.
  6. Die Parteien stellen klar, dass ein Fall von höherer Gewalt (vgl. XII. nachfolgend) kein wichtiger Grund iSv. Abs. 4 und/oder Abs. 5 ist.
  7. Die Kündigung des Auftrages bedarf der Schriftform.
  1. W-V erhält für seine Leistungen aus dem Auftrag vom Auftraggeber eine Vergütung („die Vergütung“) und die Erstattung der bei Durchführung des Auftrages angefallenen Auslagen.
  2. Die Parteien vereinbaren die Vergütung bei Erteilung des Auftrages, soweit sich die Vergütung nicht aus der Preisliste/Preisübersicht gemäß Annex 1 („Preisliste“), die Anlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsbestandteil ist, ergibt. Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung nicht zustande, berührt dies den Bestand des Auftrages nicht. Bei Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, auch bei einer Auftragsänderung, ist W-V berechtigt, die Höhe der Vergütung nach billigem Ermessen aber unter Berücksichtigung der von W-V in vergleichbaren Fällen vereinbarten und/oder abgerechneten Vergütungen festzusetzen und abzurechnen.
  3. Auslagen sind W-V in der Höhe zu ersetzen, in der sie entstanden sind, auch dann, wenn ihre Höhe beim Zustandekommen des Auftrages noch nicht bekannt ist. W-V wird den Grund und die Höhe der Auslagen bei Abrechnung nachweisen.
  4. Kündigt oder widerruft der Auftraggeber den Auftrag, bevor W-V Leistungen erbracht hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Betrag von 50% der vereinbarten Vergütung an W-V zu zahlen. Die vereinbarte Vergütung umfasst dabei sämtliche einmaligen Kosten, sowie fortlaufende Kosten für ein gesamtes Jahr.
  5. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag nachdem W-V bereits mit der Ausführung des Auftrages begonnen hat, ist die gesamte vereinbarte Vergütung zur Zahlung fällig.
  6. Kündigt eine Partei den Auftrag aus wichtigem Grund, so gilt folgendes:
    a) im Fall des VI. Abs. 4 steht W-V gesamte vereinbarte Vergütung eigentliche des Ersatzes aller Auslagen zu.
    b) im Fall des VI. Abs. 5 steht W-V die anteilige Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigungserklärung erbrachten Leistungen zu. Die Regelungen in IX bleiben davon unberührt.
  7. Die Vergütung mit Abrechnung durch W-V und in den Fällen der Abs. 4 und 5 mit Kündigung, spätestens aber mit vollständiger Erbringung der Leistungen von W-V zur Zahlung fällig. W-V erstellt für die Vergütung eine Abrechnung. W-V ist berechtigt, die Vergütung bereits vor Ausführung des Auftrages abzurechnen und die vollständige oder teilweise Zahlung der Vergütung vor der Ausführung des Auftrages zu verlangen.
  8. Die Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
  1. W-V ist berechtigt, die in der Preisliste/Preisübersicht enthaltenen Preise während der Dauer eines Auftrages höchstens einmal im Jahr zu verändern. W-V wird den Auftraggeber mindestens einen Monat vor Vornahme der Preisänderung informieren.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, der Preisänderung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Preisänderung muss W-V spätestens einen Monat nach Ankündigung der Preisänderung zugegangen sein. Geht W-V ein Widerspruch gegen die Preisänderung nicht zu, gelten geänderten Preise ab dem von W-V angekündigten Zeitpunkt.
  3. Im Fall, dass der Auftraggeber der Preisänderung nicht zustimmt, sind W-V und der Auftraggeber berechtigt, den Auftrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu kündigen.
  1. Der Auftraggeber hat das Ergebnis des Auftrages unverzüglich, spätestens aber nach Abschluss des Auftrages zu prüfen und Einwände unverzüglich, spätestens nach Abschluss des Auftrages geltend zu machen.
  2. Unterlässt der Auftraggeber die Geltendmachung von Einwänden, so gilt die Leistung von W-V als genehmigt und abgenommen. Erhebt der Auftraggeber nach Genehmigung Einwände, ist W-V zur Berücksichtigung – z.B. durch ergänzende Leistungen und/oder Minderung der Vergütung – nicht verpflichtet.
  3. Ansprüche des Auftraggebers gegen W-V aus etwaige mangelhaften Leistungen und/oder Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen W-V gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung des Auftrages, gleich ob nach Abschluss, Zeitablauf oder Kündigung.
  4. Im Falle einer Pflichtverletzung von W-V bei der Erbringung einer fehlerhaften Leistung oder im Falle unerlaubter Handlung haftet die W-V – auch für ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Jedoch ist die Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Für Verzugsschäden haftet W-V bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % der vereinbarten Vergütung.
  5. Die in Abs. 4 enthaltenen Haftungsausschlüsse, Haftungsbeschränkungen und Verkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfristen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Leistung, im Falle des arglistigen Verschweigens einer Schlechtleistung, im Fall der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. W-V ist ausschließlich im Bereich des Steuerrechts des Vereinigten Königreichs tätig. Der Auftraggeber ist für steuerlichen Angelegenheiten in seinem Wohnsitzland selbst verantwortlich. Der Auftraggeber erklärt mit Auftragserteilung ausdrücklich, in seinem Wohnsitzland steuerlich beraten zu sein und seinen steuerlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet Umsatzsteuersachverhalte, die außerhalb des Unternehmenssitzes liegen, vor Ort in den jeweiligen Staaten der Geschäftstätigkeit von ortsansässigen Steuerberatern prüfen zu lassen und in den Staaten in denen Umsatzsteuerpflicht besteht steuerliche Vertreter mit den erforderlichen Umsatzsteueranmeldungen zu beauftragen.
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ihm ausgehändigte schriftliche Unterlagen (Gutachten, Verträge, Vermerke etc.) vertraulich zu behandeln und nicht – auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach – an Dritte weiterzugeben, es sei denn, W-V hat hierzu vorher schriftlich eine Zustimmung erteilt.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die schriftlichen Arbeitsergebnisse nicht für die Zwecke Dritter verwendet werden. W-V kann die Zustimmung zur Weitergabe von Arbeitsergebnissen davon abhängig machen, dass der interessierte Dritte eine Einzelauskunftsvereinbarung mit W-V abschließt, W-V eine angemessene Schutzgebühr erhält, sowie dass er für den Gesamtauftrag eine angemessene Einzelobjektversicherung abschließt und der Auftraggeber die dadurch entstandenen Mehrkosten trägt und bevorschusst hat. W-V haftet gegenüber einem Dritten nur, wenn und soweit die Zustimmung zur Weitergabe der Arbeitsergebnisse erteilt wurde und eine Einzelauskunftserklärung des Dritten vorliegt.
  1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhalten, ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit zu verwenden und innerhalb des ei­genen Unternehmens nur der Geschäftsleitung und solchen Mitarbeitern, die in die Zusammenarbeit eingeschaltet sind sowie durch berufliche Verschwiegen­heitspflichten gebundenen Beratern zu offenbaren. Die Weitergabe der Informa­tionen an Mitarbeiter oder Berater und die Vervielfältigung schriftlicher Informa­tionen ist nur zulässig, soweit dies zur Durchführung der Zusammenarbeit durch die Parteien unerlässlich ist.
  2. Nach Beendigung des Auftrages sind die Parteien verpflichtet, ihnen über­gebene Informationen einschließlich etwaiger Vervielfältigungen, auch wenn sie sie selbst angefertigt haben, die Informationen über den Geschäftsbetriebes der anderen Partei enthalten, auf erstes Anfordern an die andere Partei herauszugeben. Diese Vereinbarung bleibt im Übrigen auch nach dem Herausgabeverlangen und/oder der Beendigung der Zusammenarbeit bindend.
  1. W-V ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen des Auftrages. Die Informationen und personenbezogenen Daten werden für die Dauer von zehn Jahren archiviert. W-V ist berechtigt, sich bei der Ausführung des Auftrages und der mit dem Auftrag im Zusammenhang stehenden Leistungen datenverarbeitender Unternehmen zu bedienen und diese werden ebenfalls zur Verschwiegenheit und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichten. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden.
  2. Sofern im Einverständnis mit dem Auftraggeber Dritte in die Auftragsbearbeitung miteinbezogen werden, die ihrerseits etwa aufgrund berufsrechtlicher Regelungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, entbindet der Auftraggeber sowohl W-V wie auch den Dritten wechselseitig von der Schweigepflicht bezogen auf den Gegenstand seines Auftrags.
  1. Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich der Änderung von Gesetzen sowie staatlich angeordneter und beschränkender Maßnahmen, die W-V die Leistung wesentlich erschweren und/oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die W-V und den Auftraggeber die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie für die Parteien unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
  2. Kann W-V durch höhere Gewalt, Krankheit, Unfall oder eine sonstige von W-V unverschuldete Verhinderung die Leistung nicht zum vereinbarten Termin stattfinden, ist der W-V verpflichtet, alsbald möglich einen Ersatztermin oder eine Ersatzperson für die Durchführung der Leistung zu anzugeben.
  3. Kann die Leistung wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen, von W-V nicht zu vertretenden Umständen, nicht erbracht werden, sind gegenseitige Schadensersatzpflichten, die sich aus der unterlassenen oder nicht termingerechten Ausführung des Auftrages ergeben, ausgeschlossen.
  1. Gerichtsstand ist, soweit zulässig vereinbart, London/Vereinigtes Königreich.
  2. Soweit dem nicht zwingendes nationales Recht entgegensteht, gilt für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien das Recht des Vereinigten Königreichs.
  1. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Parteien. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungenwird ausgeschlossen.
  2. Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.